Gesundheitskarte; Foto: Blickpixel/pixabay
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Kostenträger

Gesetzliche Krankenkassen

Im Rahmen der homöopathischen Behandlung stehen Arzt und Patient in einem regen Austausch - das kostet viel Zeit. Bei der Honorierung ärztlicher Leistungen sind lange Gespräche, die insbesondere zur Behandlung chronischer Erkrankungen notwendig sind, nicht vorgesehen. Mit Beginn des Jahres 2008 trat eine dramatische Verschlechterung für die „sprechende Medizin“ in Kraft. Seitdem erfolgt die ärztliche Vergütung pauschal, unabhängig vom Zeitaufwand. Die Zeit, die Patient und Arzt dringend miteinander benötigen, wird nun zum „wirtschaftlichen Belastungsfaktor“!

In diesem Spannungsfeld hat die Managementgesellschaft des Zentralvereins homöopathischer Ärzte mit den Vertragspartnern Krankenkassen, Apothekenverbänden, Kliniken und niedergelassenen Vertragsärzten einen Vertrag zur „Integrierten Versorgung“ im Bereich Homöopathie abgeschlossen. Der Arzt hat nun die Möglichkeit, die zeitaufwendige homöopathische Behandlung über die Krankenkasse abzurechnen. Erstattet werden die homöopathische Anamnese und eine bestimmte Anzahl von Folgekonsultationen.


Damit Sie sich in den „Integrierten Versorgungsvertrag Homöopathie“ einschreiben können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


✓ Sie sind Mitglied einer teilnehmenden gesetzlichen Krankenkasse

(siehe rechts: "Übersicht gesetzliche Krankenkassen")


✓ Ihr Arzt verfügt über die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ oder das „Homöopathie - Diplom“ und er hat seine Teilnahme an der „Integrierten Versorgung“ erklärt. An der „Integrierten Versorgung“ teilnehmende Ärzte finden Sie in unserer Expertensuche.


Darüber hinaus stehen Ihnen in ganz Deutschland speziell ausgebildete Beratungsapotheken zur Verfügung. In unserer Expertensuche finden Sie eine homöopathische Beratungsapotheke in Ihrer Nähe.


Nach Einschreibung in den Homöopathievertrag können Sie davon ausgehen, dass Sie nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie behandelt werden - ohne dass für Sie zusätzliche Kosten entstehen. Wenn Sie z.B. umziehen und Ihren behandelnden Arzt wechseln, genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an den bisherigen Arzt. Sie können sich dann ohne Probleme erneut in den „Integrierten Versorgungsvertrag Homöopathie“ einschreiben.


Wir informieren Sie in der Navigationsbox rechts, welche Krankenkassen an der „Integrierten Versorgung Homöopathie“ teilnehmen. Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie stellt keine Bewertung dar.



Private Krankenversicherungen

Alle privaten Krankenversicherungen erstatten die Kosten für die Behandlung bei einem homöopathischen Arzt. Abgerechnet wird nach der „Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ). Sie enthält spezielle homöopathische Abrechnungsziffern. Ärzte, die ausschließlich privat abrechnen, nehmen sich oft besonders viel Zeit für die homöopathische Betreuung ihrer Patienten.


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